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Neues aus dem Erbrecht 9/11

Sicherung des Nachlasses bei einer Vielzahl von letztwilligen Verfügungen

OLG Düsseldorf Beschluss vom 23.12.2015

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Testamen Letzter Wille
Testamen Letzter Wille

Mehrere Testamente - Sicherungsbedürfnis des Nachlasses

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei welchem eine Vielzahl von letztwilligen Verfügungen vorlag. Zu prüfen war, ob ein Sicherungsbedürfnis hinsichtlich des Nachlasses bestand.

  • Hat der Erblasser eine Vielzahl letztwilliger Verfügungen hinterlassen, so ist aus gerichtlicher Sicht der Erbe unbekannt, solange noch nicht alle Verfügungen, deren etwaige Existenz dem Nachlassgericht bekannt ist, entweder (im Original) vorliegen oder in ihrer Existenz ausgeräumt sind.
  • Ein Fürsorgebedürfnis (Gefährdung des Bestandes des Nachlasses ohne Eingreifen des Nachlassgerichts) besteht u.a. dann, wenn zum Nachlass ein Wohnungseigentum gehört, für das zur Vermeidung von Rechtsnachteilen regelmäßige Leistungen zu erbringen sind und/oder zu besorgen ist, dass der Nachlass - die Erbenstellung des Erbprätendenten hinweggedacht - mit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in größerem Ausmaß belastet wird.
  • Soweit es an einem Sicherungsanlass fehlt, wenn die erforderliche Sicherung des Nachlasses auf einfachere Weise zu erlangen ist, weil etwa dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer geeigneten, gleichsam neutral nach den Interessen aller möglichen Beteiligten verwaltenden Person erledigt werden (BGH, ZEV 2013, 36), ist dies nicht gegeben, wenn - wie hier - der Erbprätendent in seinen Eingaben an das Nachlassgericht keinen Zweifel daran gelassen hat, dass er sich auf nach seiner Meinung zuverlässiger Grundlage selbst als Alleinerbe sieht und dementsprechend zu handeln gedenkt. (Leitsätze des Gerichts)

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.12.2015 - 3 Wx 127/14, BeckRS 2016, 02638

(Quelle: FD-ErbR 2016, 376013, beck-online)

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