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Mitnahme der Lebensgefährtin auf Luxuskreuzfahrt ist keine Schenkung

FG Hamburg erkennt auf gemeinsamen Konsum

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Luxus-Kreuzfahrt-keine-Schenkung
Luxus-Kreuzfahrt-keine-Schenkung

Orientierungssatz:

Es fehlt im Streitfall am Rechtsbindungswillen dahingehend, dass der Lebensgefährtin durch die gemeinsame Reiseanmeldung eine vollumfängliche, d. h. gegenüber dem Kläger unbeschränkte, Rechtsposition eingeräumt werden sollte.

Sachverhalt:

Der Lebensgefährte buchte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin eine fünfmonatige Luxus-Kreuzfahrt. Sämtliche Kosten hat er allein getragen. Mit Rechnungen vom 10.02.2015 und 29.09.2015 stellte der Reiseveranstalter dem Kläger die Kosten der Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie (Penthouse Grand Suite) mit insgesamt 500.000 € in Rechnung. In diesem Betrag enthalten sind die Kosten für die Anreise beider Personen. Der Preis der Luxuskabine war nach der Angebotsgestaltung des Reiseveranstalters unabhängig von der angemeldeten Personenzahl.

Das beklagte Finanzamt sah vermutlich angesichts der Höhe der Reisekosten eine Möglichkeit, Schenkungsteuer festzusetzen. Da es keine Ehgatten waren, kommt bei einem schmalen Freibetrag von 20.000€ und der Steuerklasse III eine durchaus nennenswerte Steuer in Betracht.

Entscheidung des Gerichts:

Es ist keine Schenkung sondern gemeinsamer Konsum.

Im Streitfall ist durch die kostenfreie Mitnahme auf die Kreuzfahrt keine Vermögensverschiebung eingetreten, da der Kläger seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes, aber kein frei verfügbares Forderungsrecht auf Durchführung der Reise verschafft hat. Es ist auch nicht dadurch eine Vermögensverschiebung eingetreten, dass die Lebensgefährtin bei Durchführung der Reise eigene Aufwendungen erspart und der Kläger insoweit auf einen bereicherungsrechtlichen Wertersatz verzichtet hätte. Nach Auffassung des erkennenden Senats liegt danach ein sog. gemeinsamer Konsum vor.

Auch die Besonderheiten des Streitfalls führen nicht zu einer Bereicherung der Lebensgefährtin.

Eine Vermögensverschiebung ergibt sich auch nicht aus den besonderen Umständen einer fünfmonatigen Weltreise in einer Luxuskabine. Angesichts der außergewöhnlichen Dauer der Reise oder wegen des außergewöhnlichen Wohncharakters der Luxuskabine hält es der Senat zwar nicht für ausgeschlossen, dass die Lebensgefährtin an einem mietvertragsähnlichen Wohnrecht des Klägers gegenüber dem Reiseveranstalter teilhatte, woraus sie wiederum u. U. schenkungssteuerpflichtige Nutzungsvorteile hätte ziehen können. Wobei die bloße Gebrauchsüberlassung einer Sache nach der Rechtsprechung des BFH in der Regel als Leihvertrag (§ 598 BGB) und nicht als Schenkung (§ 516 BGB) zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 29.11.1983 VIII R 184/83, BFHE 140, 203, BStBl II 1984, 371).

Fundstelle:

DStRK - Deutsches Steuerrecht kurzgefasst 2018, 259

 

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