Ein Steuerberater verhält sich berufswidrig, wenn er die Stellung als Geschäftsführer nur zum Schein eingenommen und durch Untätigkeit und Missachtung seiner Geschäftsführerpflichten die Nichterfüllung der steuerlichen Verpflichtungen der Steuerberatungsgesellschaft mitverursacht hat.
Der jetzt 73-jährige Steuerberater hat die Vorwürfe eingeräumt; gegen ihn sprachen der lange Zeitraum des Fehlverhaltens (fünf Jahre) und die Vielzahl der von ihm zu verantwortenden steuerlichen Unkorrektheiten. Das LG hat ihn mit einem Verweis und einer Geldbuße belegt.
Fundstelle: LG Frankfurt/M., Urt. v. 20.5.2016 – 5/35 StL 03/16, rkr., DStR 2016, 2424