Betriebs- und Fahndungsprüfer befassen sich nach wie vor mit den Schichtzetteln im Taxigewerbe. Es gilt der Grundsatz der physischen Aufbewahrungspflicht. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Der BFH hat sich nochmals zum Thema Aufbewahrungspflicht von Schichtzetteln im Taxigewerbe klarstellend geäußert. Im Beschluss vom 18.03.2015 - III B 43/15 (BFH/NV 2015, 978-979) führt er aus, dass grundsätzlich eine Aufbewahrungspflicht besteht, von der aber im engen Rahmen Ausnahmen gemacht werden können:
Die Schichtzettel müssen nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahrt werden. Von der Aufbewahrung dieser Einnahmenursprungsaufzeichnungen kann nur dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt täglich --und nicht nur in größeren Zeitabständen-- unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.
Entsprechend hat der BFH ausgeführt, dass das Finanzamt sowohl bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht als auch bei Verletzung der Aufzeichnungspflicht dem Grunde nach zur Schätzung berechtigt ist (BFH-Urteil in BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599, m.w.N., Rz 36).
Die Konsequenz für das Steuerstrafrecht ist folglich, dass bei fehlenden Schichtzetteln, soweit die obige Ausnahme nicht greift, nach wie vor geschätzt werden darf und sich dadurch das strafrechtlich relevante Volumen drastisch erhöhen kann.