Nach der bisherigen Rechsprechung des BGH bedurfte es eines gesonderten Auftrages hinsichtlich der Prüfung der Insolvenzreife des Unternehmens. Ohne einen solchen Auftrag war eine Haftung des Steuerberaters im Grunde nicht möglich.
Durch die Aufgabe dieser Rechtsprechung wird Insolvenzverwaltern die Möglichkeit eröffnet, Berufshaftpflichtversicherungen, aber auch das Privatvermögen des Steuerberaters zur Erhöhung der Insolvenzmasse in den Blick zu nehmen.
Denn nunmehr kann eine Haftung des Steuerberaters entstehen, wenn er dem Jahresabschluss bei bestehender Insolvenzreife zu Unrecht Fortführungswerte zugrunde gelegt hat. Der mit der Erstellung eines Jahresabschlusses einer GmbH beauftragte Steuerberater hat den Geschäftsführer auf einen möglichen Insolvenzgrund hinzuweisen, wenn Anhaltspunkte für einen solchen offenkundig sind.
Bei Verstoß gegen diese Pflichten haftet der Berater für die durch die verspätete Stellung des Insolvenzantrages entstandenen Schäden.