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Steuerhinterziehung

Rechtsprechungsänderung

Durch "eine körperliche Handlung" gleichzeitig abgegebene Steuererklärungen, welche übereinstimmend unrichtige Angaben enthielten, wurden vom Bundesgerichtshof und diesem folgend den deutschen Strafgerichten bisher als eine Steuerhinterziehung bewertet. Beispiel:

Der Unternehmer hat nicht alle seine Einkünfte in der Buchhaltung erfasst. Dementsprechend fehlen diese "Schwarzeinnahmen" auch in seiner Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuererklärung. In diesen Fällen sprach der BGH bisher von tateinheitlicher Steuerhinterziehung. Die drei falschen Erklärungen wurden also zusammengefasst. 

Diese Addition der verschiedenen Erklärungen hatte gravierende Folgen für die Verjährung. Denn eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß verjährt in 10, während eine normale Steuerhinterziehung bereits in 5 jahren verjährt. Durch die bis dato praktizierte Addition der verschiedenen Steuerarten wurde die Grenze des großen Ausmaß also schnell erreicht.

Eine Steuerhinterziehung in großem Ausmaß beginnt ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 €. Hinterzog der Unternehmer in obigem Beispiel also 20.000 € Umsatzsteuer, 15.000 € Gewerbesteuer und 25.000 € Einkommensteuer, hatte er in Summe 60.000 € Steuern hinterzogen. Folge war eine 10-jährige strafrechtliche Verjährung. 

Nach der Rechtsprechungsänderung des BGH werden mehrere Steuererklärungen hinsichtlich ihres Hinterziehungserfolges nicht mehr zusammengerechnet. Die Verjährung wird für jede einzelne Steuerart gesondert berechnet. Die Steuerhinterziehung im Beispiel verjährt jeweils nach fünf Jahren.

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