Die Finanzverwaltung gelangte zu Informationen über den Bestand eines Kontos aus dem Jahre 2002. Strafrechtlich wurde das Verfahren wegen Steuerhinterziehung bereits nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil keine strafrechtliche Relevanz in nicht verjährten Zeiträumen festzustellen war.
Im Besteuerungsverfahren verfolgte die Finanzverwaltung ihren vermeintlichen Steueranspruch fort. Das FG Berlin-Brandenburg wies das beklagte Finanzamt zurecht darauf hin, dass Erkenntnisse aus 2002 allenhalben ein Indiz für ein Konto zu jenem Zeitpunkt seien. Man könne allerdings ncht davon ausgehen, dass in den Streitjahren tatsächlich nicht versteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt wurden, zumal der Fortbestand jenes Kontos völlig ungewiss war.
Es muss nachdrücklich aus Beratersicht darauf hingewiesen werden, dass Indizien nun einmal keine Beweise sind. Erst wenn feststeht, dass eine Bankverbindung in den Streitjahren besteht, können Bankunterlagen angefordert werden. Auch im Bereich der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 und 3 AO gilt es zu beachten, dass nicht unterstellt werden darf, dass ein Aulandssachverhalt vorliegt. Dieser darf nicht "geschätzt" werden, eine häufige Fehlinterpretation der Finanzverwaltung. Völlig abwegig ist das Verlangen nach einem Negativbeweis durch den Steuerpflichtigen. Die Feststellungslast liegt bei der Finanzverwaltung.