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DJ und Umsatzsteuer

Ermäßigter Steuersatz als Künstler?

DJs können Künstler im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sein. Dann unterliegen die Leistungen der DJs einem ermäßigten Steuersatz, und zwar 7 % statt 19 %.

Die Betriebsprüfung des Finanzamtes sah das in einem konkreten Fall zunächst anders. DJs seien von vornherein nicht vergleichbar mit anderen Musikern und deshalb keine Künstler. Der konkrete DJ spielte neben seinen Auftritten in Diskotheken auch auf Hochzeiten. Für die Auftritte bei Hochzeiten brachte das Finanzamt einen weiteren Grund für die Versagung des ermäßigten Steuersatzes vor: Bei einer Hochzeit sei der DJ nur einer von vielen Programmpunkten. Die Gäste kämen nicht seinetwegen. Die Leistung des DJ sei somit als reine Nebenleistung nicht ermäßigt zu besteuern. Beide Argumente des Finanzamtes konnten durch uns widerlegt werden:

  1. Spielt der DJ nicht einfach nur Tonträger ab, sondern verfremdet zumindest die Stücke durch scratchen oder mixen, oder baut sogar selbst komponierte Parts in die Stücke ein, erbringt er eine eigene künstlerische Leistung und darf deshalb, wie ein Künstler, den ermäßigten Steuersatz von 7 % in Anspruch nehmen.
  2. Dem Finanzamt ist dahingehend rechtzugeben, dass nur eine Hauptleistung ermäßigt besteuert werden kann. Hiebei sind aber die Leistungsbeziehungen genau zu beachten. Bei einer Hochzeit rechnet der DJ seinen Auftritt mit dem Hochzeitspaar ab. Diesem gegenüber erbringt er seine Leistung. Die Musik ist dann selbstredend Hauptleistung. Eine rechtliche Leistungsbeziehung zu den Gästen existiert nicht.

Fazit: Wer scratcht und mixt muss nur 7 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Dies ist insbesondere für private Auftraggeber (z.B. Hochzeitspaare), die nicht berechtigt sind, gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen, von finanziellem Interesse.

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