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Umsatzsteuer-Nachschau, steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren

Die Umsatzsteuernachschau ermöglicht es der Finanzverwaltung, ohne vorherige Ankündigung die Geschäftsräume und sogar die Wohnräume von Unternehmern zu betreten, um umsatzsteuerliche Sachverhalte zu prüfen. Sie dient nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges.

Typische Auslöser einer Umsatzsteuer-Nachschau sind:

Neugründungen

Vorsteuererstattungen

Auskunftsersuchen anderer Finanzbehörden zum Vorsteuerabzug anderer Unternehmen

Vor diesem Hintergrund dient die Umsatzsteuernachschau dem Finanzamt als Werkzeug zur Überprüfung strafrechtlicher Verdachtslagen, die aber noch unterhalb der Schwelle eines Anfangsverdachts liegen. Es liegt auf der Hand, dass hierbei die Grenzen zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verschwimmen. Deshalb ist es wichtig, dass der Unternehmer sich bei einer Umsatzsteuer-Nachschau richtig verhält und Fehler vermeidet. Drei Punkte sollten insbesondere beachtet werden:

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist keine Durchsuchung. Die Beamten dürfen die Geschäftsräume zwar betreten, aber nicht durchsuchen. Das Betreten der Wohnräume ist nach dem Gesetzestext zwar möglich, im Grunde aber nur bei Vorliegen eines strafrechtlichen Verdachtes denkbar. Dann stehen dem von der Nachschau Betroffenen die Rechte eines Beschuldigten im Strafverfahren zu.

Der Amtsträger muss sich ausweisen und den Grund seines Erscheinens offenlegen. Hier sollte zur späteren Wahrung der Rechte des Betroffenem im Strafverfahren eine schriftliche Begründung verlangt werden.

Unbedingt vor Beginn der Nachschau einen Steuerberater oder Rechtsanwalt hinzuziehen.

Tipp: Während der Umsatzsteuernachschau ist eine Selbstanzeige nicht möglich. Sobald der Prüfer aber die Räumlichkeiten verlässt, lebt die Möglichkeit der Selbstanzeige wieder auf. Allerdings ist dann Eile geboten.

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