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Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Zwischenstaatlicher Austausch verfassungsgemäß

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atm-7408590_1280
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Nach BFH-Urteil vom 23.01.2024, Az. IX R36/21 ist die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes verfassungsgemäß.

Nach § 5 Abs. 3 FKAustG nimmt das Bundeszentralamt für Steuern die von einer anderen zuständigen Behörde eines Staates übermittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Maßgabe des § 88 Abs. 3 und 4 AO an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. Betroffen sind jeweils die Daten zu im Ausland in § 1 Abs. 1 FKAustG aufgeführten Staaten geführten Finanzkonten.

Die Verarbeitung und Speicherung der im Rahmen des automatischen Finanzkonten-Informationsaustauschs übermittelten Daten, insbesondere der Kontensalden, ist zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; dieser Eingriff ist aber durch § 5 Abs. 3 FKAustG gerechtfertigt und damit verfassungsgemäß.

Vom Datenaustausch betroffene Bürger sind auch nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt.

Schließlich läge auch keine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit i. S. d. Art 2 Abs. 1 Grundgesetz vor.

Auch liegt keine gleichheitswidrige Diskriminierung i. S. v. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz von Steuerpflichtigen mit Konten im Ausland im Vergleich zu Steuerpflichtigen mit inländischen Konten vor.

Die Verarbeitung der aus dem Ausland übermittelten Vermögensdaten stellt ferner keine Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dar.

 

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