Eigenhändig macht keinen Unterschied bei rechter und linker Hand
Auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament kann bei Lähmung der rechten Hand gültig sein. Dies hat das Oberlandesgericht Köln im Verfahren um dieErbfolge eines im Alter von 62 Jahren an Krebs verstorbenen Mannes entschieden.
Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden. In der Folge habe die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige zwar nicht mit Sicherheit bestätigen können, dass das Testament vom Erblasser stammt, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Entscheidend sei aber schließlich gewesen, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigt habe, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Denn es gebe Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen könnten. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist nach Auffassung des Gerichts gültig.
(OLG Köln Beschluss vom 03.08.2017 - 2 Wx 149/17 und andere)