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Wie Arbeitgeber finanzielle Belastungen aufgrund wiederholter Kurzerkrankungen reduzieren können

Krankheitsbedingte Kündigung - wiederholte Kurzerkrankungen

Þ24 Januar 2025, 12:12
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Lesezeit: 2 min
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Wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung bei wiederholten Kurzerkrankungen zulässig?
Wiederholte Kurzerkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob eine negative Gesundheitsprognose besteht und ob die krankheitsbedingten Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung stellt hierbei hohe Anforderungen. Eine Kündigung ist nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil Arbeitnehmer häufiger kurzfristig arbeitsunfähig sind. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der Dauer, Häufigkeit und Auswirkungen der Erkrankungen eine zentrale Rolle spielen.

Doch wann ist eine krankheitsbedingte Kündigung tatsächlich rechtlich zulässig?

Es kommt es im Wesentlichen auf die folgenden Voraussetzungen an:

Erhebliche Beeinträchtigung des Betriebsablaufs: Wiederholte, kurzfristige Krankheitsausfälle können zu einer erheblichen Störung der Arbeitsorganisation und des Betriebsergebnisses führen, insbesondere in stark personalintensiven Bereichen. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt auch regelmäßig darin, dass der Arbeitgeber mit einer Entgeltfortzahlung über den Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen im Jahr belastet wird.

Negative Prognose für die Zukunft: Eine Kündigung aufgrund wiederholter Kurzerkrankungen ist nur dann zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer auch in der Zukunft häufig krankheitsbedingt ausfallen wird. Hierbei wird üblicherweise ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt.

Interessenabwägung: Der Arbeitgeber muss eine Interessenabwägung vornehmen, bei der das Interesse des Unternehmens gegen das Interesse des Arbeitnehmers an der Erhaltung des Arbeitsplatzes abgewogen wird. Diese Abwägung berücksichtigt nicht nur die Häufigkeit der Krankheit, sondern auch die Art der Erkrankung und die Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Keine Alternative zur Kündigung: Schließlich dürfen keine milderen Mittel, wie z.B. eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes, eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine Versetzung des Arbeitnehmers, zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist von Seiten des Arbeitgebers regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung zunächst ein betriebliches Eingliederungsmanagement („beM“) anzubieten.

Eine krankheitsbedingte Kündigung kann also ein geeignetes Mittel sein, um wiederholten Kurzerkrankungen zu begegnen und finanzielle Belastungen des Arbeitgebers zu verringern. Dennoch ist der Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung sorgsam abzuwägen und sollte sorgfältig vorbereitet werden.

Autor: André Hüpsel, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Mönchengladbach, Erkelenz und Moers

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