Oft ist es von Bedeutung, dass ein Arzt sich zu einem verstorbenen Patienten äußert. Das OLG Koblenz befasste sich mit diesem heiklen Thema, welches auch im Erbrecht von Bedeutung ist.
OLG Koblenz: Umfang der ärztlichen Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht
1. Der Arzt hat seine ärztliche Schweigepflicht zu beachten und darf deshalb das Zeugnis verweigern, so lange die Patienten ihn nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden.
2. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod der Patienten hinaus. Nach dem Tod der Patienten ist zu prüfen, ob sie zu Lebzeiten geäußert haben, dass der Arzt nach ihrem Tod schweigen soll bzw. dass er Angaben machen darf. Gibt es eine solche Äußerung nicht, ist der mutmaßliche Wille der Verstorbenen zu erforschen, also zu prüfen, ob sie die Offenlegung mutmaßlich gebilligt oder missbilligt hätten (vgl. zu allem BGH, NJW 1984, 2893).
3. Im Rahmen der Erforschung des mutmaßlichen Willens ist dem Arzt eine weitgehende eigene Entscheidungsbefugnis einzuräumen. Er muss allerdings, wenn er sich zu einer Aussageverweigerung entschließt, eine gewissenhafte Prüfung vornehmen und im Einzelnen darlegen, auf welche Belange des Verstorbenen sich seine Weigerung stützt. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist, ist nicht erkennbar. (Leitsätze der Redaktion)
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.10.2015 - 12 W 538/15, BeckRS 2016, 00896 (Quelle: beck-online)