Grundsätzlich sind neben dem Arbeitslohn auch andere geldwerte Vorteile, welche der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zuwendet, lohnsteuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht für Firmenveranstalungen, wie zum Beispiel die Weihnachtsfeier.
Hier darf der Arbeitgeber bis zu 110,- € pro Arbeitnehmer ausgeben, ohne dass dieser geldwerte Vorteil lohnsteuerpflichtig wird.
Aber was passiert, wenn der Arbeitgeber eine Fixpreisveranstaltung, wie zum Beispiel einen Kochkurs, bucht, wegen kurzfristiger Absagen dann aber weniger Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnehmen als geplant? Beispiel: Der Unternehmer bucht für 17 Angestellte anlässlich seiner Weihnachtsfeier einen Kochkurs. Dieser kostet 100,- € pro Person, Gesamtkosten also 1.700,- €. Drei kurzfristige Absagen kann die Koschule nicht mehr berücksichtigen, da alle Lebensmittel bereits eingekauft sind. Dementsprechend entfällt auf die 14 verbliebenen Teilnehmer ein Betrag von 121,- € pro Person.
Nach Ansicht der Finanzämter ist damit die oben beschriebene Grenze der Lohnsteuerfreiheit überschritten. Laut eines Schreibens des Bundesfinanzministeriums müssen sich die verbliebenen 14 Teilnehmer der Weihnachtsfeier die sogenannten No-Show-Kosten, also solche, die auf die nicht teilnehmenden Angestellten entfallen, anrechnen lassen.
Das Finanzgericht Köln ist dieser Praxis der Finanzämter entgegengetreten. Den Teilnehmern der Veranstaltung entstehe durch die vergeblichen Aufwendungen für die nicht erschienenen Personen kein Vorteil.
Das Finazamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.