Die verschärften Regeln, die Gesetzgebung und Rechtsprechung geschaffen haben, verursachen zahlreiche Zweifelsfragen. Nicht nur die Finanzverwaltung und die Strafverfolgungsbehörden sondern auch die Beraterschaft sieht sich mit signifikanten Problemen konfrontiert. Auf Bund-Länder-Ebene ist eine Facharbeitsgruppe aktiv geworden, die den modischen Namen "Evaluierung der §§ 371, 398a AO" trägt. Über ein Positionspapier scheint man nicht hinaus gekommen zu sein.
Die Entwicklung im Steuerstrafrecht hat das FinMin NRW veranlasst, einen weiteren Erlass in Ergänzung seiner Erlasse vom 26.01.2015 und 09.02.2015 zu veröffentlichen.
(FinMin vom 12.01.2016 - S 0702 - 8f - V A 1)
Zur Vermeidung etwaiger Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der neuen verschärften Regelungen hat das FinMin NRW für die Amtsangehörigen überarbeitet Bearbeitungsgrundsätze festgelegt.
Kernbereiche sind dabei unter anderem:
Um eine problemlose und sicher gestaltete Selbstanzeige zu fertigen, ist die Verwaltungsanweisung tunlichst zu beachten. Eine abweichende Auffassung kann zugleich kundgetan und im Rechtsbehelfsverfahren weiter verfolgt werden. Der Berater muss dabei indes strikt beachten, dass er den Steueranspruch nicht grundsätzlich angreift, da dies zur Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen kann. Eine genaue Prüfung bei der Gratwanderung ist unerlässlich.