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Neues aus dem Erbrecht 10/11

Zetteltestament im Erbrecht

Formale Gestaltung der letztwilligen Verfügung ist ein tragender Aspekt

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Zetteltestament
Zetteltestament

Zetteltestament lässt keinen ernsthaften Testierwillen erkennen

Gelegentlich werden skurille "Testamente" aufgefunden. Die Gerichte haben sodann über die Wirksamkeit zu befinden.

OLG Hamm: «Zettel-Testament» lässt keinen ernsthaften Testier­willen erkennen

Ein ernsthafter Testierwillen kann dann nicht feststellbar sein, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 27.11.2015 entschieden (10 W 153/15).
Es könne bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwil­lige Verfügungen der Erblasserin handele. Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für sei­nen Todesfall treffen wollen, bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus. Im vorliegenden Fall bestünden Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin. Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Tes­tamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalte­ten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden seien.
Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung sei das Vor­liegen eines Testaments ebenfalls fraglich. Die Überschrift ent­halte gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständi­ger Satz. Es spreche vielmehr dafür, dass es sich lediglich um schriftlich dokumentierte Vorüberlegungen oder Entwürfe handele.

(Quelle: (FD-ErbR 2016, 374916, beck-online)

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