Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich ein Urteil des Finanzgerichts Thüringen aufgehoben mit der Begründung, dass die Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Verstoßes gegen das Schriftformerforderniss gegen das Willkürverbot verstößt.
Das Bundesverfassungsgericht kritisierte in diesem Beschluss auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BFH.
Das Finanzgericht Thüringen hatte Betriebsausgaben nicht anerkannt, weil schriftliche Vereinbarungen zu diesen fehlten.
Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass der die Abziehbarkeit von Betriebsausgaben regelnde § 4 Abs. 4 EStG kein Schriftformerfordernis vorsehe und dementsprechend das Hineinlesen einer solchen Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Aufwendungen gegen das Willkürverbot verstoße.
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