Bei Veräußerung mehrerer Grundstücke/Immobilien stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel überschritten ist. Dann fällt Gewerbesteuer an.
In einem kürzlich durch den BFH entschiedenen Fall hatte eine GmbH im Jahr 2007 15 Grundstücke erworben, von welchen sie im Jahr 2013 13 Objekte veräußerte. In der Regel wird von gewerblichem Grundstückshandel ausgegangen, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als drei Objekte veräußert werden (3 Objekt Grenze).
Der Fünfjahreszeitraum ist nach ständiger Rechtsprechung aber nicht als starre Grenze zu verstehen. Im Falle des Hinzutretens weiterer Beweisanzeichen kann gewerblicher Grundstückshandel auch bei Grundstücksveräußerungen nach Ablauf des Fünfjahreszeitraumes vorliegen. Der BFH nennt hierbei z. B. besondere Branchenkenntnisse des Veräußerers, eine hauptberufliche Tätigkeit in der Baubranche sowie eine hohe Zahl an Veräußerungen außerhalb des Fünfjahreszeitraums.
Da solche zusätzlichen Beweisanzeichen hier nicht hinzugetreten waren, verneinte der BFH, trotz der hohen Zahl veräußerter Grundstücke verneinte der BFH das Vorliegen gewerblichen Grundstückshandels, da der Fünfjahreszeitraum weit überschritten war.
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