Betriebsratsgründung in der Probezeit? Kündigung bleibt möglich!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urteil vom 20.08.2025 - 10 SLa 2/25) hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz für sogenannte Vorfeld-Initiatoren gemäß § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) während der Probezeit nicht gilt. Ein bedeutender Hinweis für Arbeitnehmer – und ein wichtiges Signal an Arbeitgeber.
Kündigung trotz beglaubigter Betriebsratsabsicht
Ein Sicherheitsmitarbeiter, erst wenige Tage im Unternehmen, wollte einen Betriebsrat gründen. Er ließ seine Absicht notariell beglaubigen und forderte die Arbeitgeberin schriftlich zur Unterstützung auf – unter anderem durch Bereitstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten.
Nur einen Tag nach seiner Mitteilung erhielt er eine Probezeitkündigung. Seine hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage stützte sich später u. a. auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Danach haben Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Betriebsrats Unternehmen und die Absicht zur Gründung eines Betriebsrates notariell beurkunden lassen, Sonderkündigungsschutz.
LAG München: Kein Schutz vor Ablauf der Wartezeit
Das Gericht entschied klar: Der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Probezeit. Die Regelung sei nur auf Kündigungen anwendbar, die nach Ablauf der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erfolgen – also erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt greift. In der Probezeit, so das Gericht, gelte weiterhin das vereinfachte Kündigungsrecht, selbst für aktive Betriebsrats-Initiatoren.
Zudem sah das Gericht den Schutz in diesem Fall auch als verwirkt an, weil der Mitarbeiter sich erst Monate nach der Kündigung auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen hatte.
Fazit: Kein Kündigungsschutz vor Ablauf der Wartezeit
Das LAG München schafft klare Verhältnisse: Vorfeld-Initiatoren sind nicht unkündbar – zumindest nicht in der Probezeit. Ein Sonderkündigungsschutz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt – also mindestens sechs Monate besteht.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Was bedeutet das für Arbeitnehmer?
Wichtig: Wer sich auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen will, sollte das unverzüglich tun – idealerweise innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung.
Haben Sie Fragen zum Kündigungsschutz in der Probezeit oder zur Gründung eines Betriebsrats? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie individuell und kompetent.
Kontaktieren Sie uns jetzt für ein erstes Gespräch.