Registrieren Sie sich, um alle Vorteile des Shops zu genießen.

Login
oder
ein neues Konto anlegen
de Deutsch
à
ã
Trefferliste 2/97

Probezeitkündigung trotz Betriebsratsinitiative – warum kein Sonderkündigungsschutz greift.

Kein Sonderkündigungsschutz für Betriebsrat-Initiatoren in der Probezeit

Þ12 September 2025, 16:14
Ғ25
Lesezeit: 2,5 min
Ƙ Teilen
ȭ
Blog_Probezeitkündigung von Betriebsratsgründern
Blog_Probezeitkündigung von Betriebsratsgründern

Betriebsratsgründung in der Probezeit? Kündigung bleibt möglich!

Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urteil vom 20.08.2025 - 10 SLa 2/25) hat klargestellt, dass der Sonderkündigungsschutz für sogenannte Vorfeld-Initiatoren gemäß § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) während der Probezeit nicht gilt. Ein bedeutender Hinweis für Arbeitnehmer – und ein wichtiges Signal an Arbeitgeber.

Kündigung trotz beglaubigter Betriebsratsabsicht

Ein Sicherheitsmitarbeiter, erst wenige Tage im Unternehmen, wollte einen Betriebsrat gründen. Er ließ seine Absicht notariell beglaubigen und forderte die Arbeitgeberin schriftlich zur Unterstützung auf – unter anderem durch Bereitstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten.

Nur einen Tag nach seiner Mitteilung erhielt er eine Probezeitkündigung. Seine hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage stützte sich später u. a. auf den Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG. Danach haben Arbeitnehmer, die Vorbereitungshandlungen für die Gründung eines Betriebsrats Unternehmen und die Absicht zur Gründung eines Betriebsrates notariell beurkunden lassen, Sonderkündigungsschutz. 

LAG München:  Kein Schutz vor Ablauf der Wartezeit

Das Gericht entschied klar: Der Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG greift nicht während der Probezeit. Die Regelung sei nur auf Kündigungen anwendbar, die nach Ablauf der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG erfolgen – also erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, wenn das Kündigungsschutzgesetz überhaupt greift. In der Probezeit, so das Gericht, gelte weiterhin das vereinfachte Kündigungsrecht, selbst für aktive Betriebsrats-Initiatoren.

Zudem sah das Gericht den Schutz in diesem Fall auch als verwirkt an, weil der Mitarbeiter sich erst Monate nach der Kündigung auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen hatte.

Fazit: Kein Kündigungsschutz vor Ablauf der Wartezeit

Das LAG München schafft klare Verhältnisse: Vorfeld-Initiatoren sind nicht unkündbar – zumindest nicht in der Probezeit. Ein Sonderkündigungsschutz setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits unter den allgemeinen Kündigungsschutz fällt – also mindestens sechs Monate besteht.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • Das Urteil bestätigt: Kündigungen während der Probezeit sind auch bei initiativer Betriebsratsaktivität zulässig, solange keine anderen Schutzvorschriften verletzt werden.
  • Trotzdem: Dokumentation ist entscheidend. Arbeitgeber sollten trennscharf nachweisen können, dass die Kündigung nicht wegen der Betriebsratsinitiative, sondern aus anderen nachvollziehbaren Gründen erfolgt ist – wie z. B. mangelnde Eignung.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • Wer noch keine sechs Monate im Betrieb ist, genießt keinen Sonderkündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG – auch dann nicht, wenn die Betriebsratsgründung nachweislich vorbereitet wurde.
  • Schutz besteht erst, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist – also nach Ablauf der Wartezeit.

Wichtig: Wer sich auf § 15 Abs. 3b KSchG berufen will, sollte das unverzüglich tun – idealerweise innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung.


Haben Sie Fragen zum Kündigungsschutz in der Probezeit oder zur Gründung eines Betriebsrats? Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht beraten Sie individuell und kompetent. 
Kontaktieren Sie uns jetzt für ein erstes Gespräch.

Weitere Nachrichten

Datenschutz | Impressum | Cookies | Adalize MK1 9.0.08 | RegNr. 18486 | use-media Œ
â
ı
ͳ
Datenschutz: Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Webseite zu verstehen.

Wir geben, sofern Sie zustimmen, Informationen zur Nutzung unserer Webseite an Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

ѣ Weitere Informationen siehe Datenschutzerklärung
Details