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Das OLG Nürnberg stellt klar: Bei Grundstücksübertragungen mit Leibrente läuft die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht sofort an.

Pflichtteilsergänzungsanspruch trotz jahrzehntealter Schenkung möglich

Þ17 September 2025, 12:45
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Lesezeit: 2 min
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Pflichtteilsergänzungsanspruch Erbrecht HLL Rechtsanwälte
Pflichtteilsergänzungsanspruch beim Erbrecht - HLL Rechtsanwälte

Das OLG Nürnberg hat kürzlich entschieden, dass im Falle der Übertragung eines Grundstückes gegen eine durch eine Reallast gesicherte lebenslange Leibrente zugunsten des Erblassers in Höhe der erzielten Nettomieteinnahmen die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB noch nicht zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes, sondern erst mit Wegfall der Leibrentenverpflichtung beginnt zu laufen.

Geklagt hatte ein enterbter Pflichtteilsberechtigter, welcher seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen der lebzeitigen Schenkung des Grundstückes geltend gemacht hatte. Ein solcher Anspruch kann im Übrigen sowohl gegen den/die Erben, als auch gegen den Beschenkten selbst geltend gemacht werden.

Die Gegenseite (der Beschenkte) vertrat die Auffassung, dass im Hinblick darauf, dass die Grundstücksübertragung bereits über 20 Jahre zurücklag, die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB abgelaufen und die Schenkung dementsprechend nicht mehr ausgleichspflichtig sei.

Das OLG urteilte nun aber, dass durch Vereinbarung der Leibrente zugunsten des Erblassers in Höhe der erzielten Nettomieteinnahmen der Erblasser den „Genuss“ des verschenkten Grundstücks nicht aufgegeben habe und dementsprechend die Schenkung noch nicht zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung, sondern erst zum Zeitpunkt des späteren Wegfalls der Leibrente (durch Verzicht des Erblassers) als bewirkt gelte.

Für Grundstücksübertragungen gegen die Einräumung eines Nießbrauchrechtes oder eines umfassenden Wohnungsrechtes ist gerade beschriebene Rechtsfolge bereits gängige Rechtsprechung. Überträgt der Erblasser ein Grundstück und hält sich dabei ein Nießbrauchrecht vor, beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nicht bereits mit der Grundstücksübertragung, sondern erst mit Wegfall des Nießbrauchs.

Für die Vereinbarung einer Leibrente war (und ist) diese Rechtsfolge umstritten.


In dem durch das OLG Nürnberg zu entscheidender Einzelfall war die Leibrentenvereinbarung aber derart eng an das Grundstück und seine Mieteinnahmen gekoppelt, dass der Erblasser weiterhin, wie ein Eigentümer, die Nutzungen des vermieteten Objektes in gleicher Höhe ziehen konnte, wie er es zuvor als Eigentümer getan hatte, so dass sich, wirtschaftlich betrachtet, an der wirtschaftlichen Lage durch die Eigentumsübertragung nichts Wesentliches geändert hatte.

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