Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigiebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht auf die nachehelichen Ansprüche stellt keine Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks dar.
Dementsprechend unterliegt die Übertragung des Grundstücks in Höhe des Wertes des Grundstücks der Schenkungsteuer.
Der Verzicht auf die nachehelichen Ansprüche ist noch zu unkonkret, als dass er als Gegenleistung für die Grundstücksübertragung gewertet werden könnte.
Für die Praxis bedeutet dies, dass Ehegatten bei der Gestaltung von Eheverträgen besonders sorgfältig vorgehen sollten. Wer als Ausgleich für den Verzicht auf künftige Ansprüche eine Abfindung – etwa in Form eines Grundstücks oder größerer Vermögenswerte – erhält, muss damit rechnen, dass diese Zuwendung der Schenkungsteuer unterliegt. Es empfiehlt sich daher, frühzeitig steuerliche Beratung einzuholen und mögliche Gestaltungsspielräume zu prüfen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.
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