Der BFH hat in seinem Urteil vom 18.06.2025 die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Schätzung dargestellt und darüber hinaus die Richtsatzsammlung, umgangssprachlich, zu Grabe getragen.
Der BFH hatte über die durch das Finanzamt vorgenommene Hinzuschätzung der Umsätze einer Diskothek zu befinden.
Das Gericht bestätigte zunächst, dass in einem Betrieb, welcher vorwiegend Bargeschäfte tätigt, Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen können.
In der Folge seien Finanzamt und Finanzgericht frei in der Wahl ihrer Schätzungsmethode. Die Auswahl bei mehreren in Betracht kommenden Schätzungsmethoden müsse allerdings pflichtgemäßem Ermessen entsprechen.
Im Rahmen dieser Ermessensausübung seien tendenziell ungenauere Schätzungsmethoden gegenüber ungenaueren Schätzungsmethoden nachrangig. In der Regel sei der innere Betriebsvergleich dem äußeren Betriebsvergleich vorzuziehen.
Finanzamt und Finanzgericht müssen das Ergebnis einer Schätzung nachvollziehbar begründen. Eine fehlende oder nicht nachvollziehbare Begründung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils führen, welcher im Übrigen auch ohne besondere Rüge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann.
Gerade zusammengefasste Inhalte des Urteils bestätigen größtenteils die bisherige Rechtsprechung in Schätzungsfällen. Neu und für zukünftige Fallgestaltungen äußerst praxisrelevant ist hingegen die Feststellung des Bundesfinanzhofes, dass aus dortiger Sicht die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form keine geeignete Grundlage für eine Schätzung darstelle.
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