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Wer sein Haus schon zu Lebzeiten auf die Kinder übertragen will, sollte steuerliche und sozialrechtliche Risiken genau prüfen – die richtige Gestaltung entscheidet.

Immobilienübertragung zu Lebzeiten – Nießbrauch, Leibrente oder Ratenverkauf?

Þ05 November 2025, 16:47
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Lesezeit: 2,5 min
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Immobilienübertragung zu Lebzeiten
Immobilienübertragung zu Lebzeiten

Viele Eltern möchten ihr Haus oder ihre Wohnung bereits zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen. Ziel ist meist eine frühzeitige Vermögensweitergabe und die optimale Nutzung der steuerlichen Freibeträge. Dabei sollten jedoch rechtliche und sozialhilferechtliche Aspekte sorgfältig bedacht werden, insbesondere für den Fall einer späteren Pflegebedürftigkeit.

Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt
Bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt überträgt der Eigentümer die Immobilie auf sein Kind, behält sich aber das lebenslange Nutzungsrecht vor. Der Schenker darf das Haus also weiterhin bewohnen oder Mieteinnahmen erzielen. Kommt es später zu einer Pflegebedürftigkeit, kann der Sozialhilfeträger den unentgeltlichen Teil der Schenkung zurückfordern. Maßgeblich ist dabei der Verkehrswert der Immobilie abzüglich des kapitalisierten Wertes des Nießbrauchs. Die zehnjährige Rückforderungsfrist beginnt erst, wenn der Nießbrauch endet, also etwa mit dem Tod des Berechtigten. Diese Gestaltung ermöglicht eine lebzeitige Vermögensübertragung, bietet aber keinen vollständigen Schutz vor Rückforderungen im Pflegefall.

Schenkung unter Leibrente
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Immobilie zu übertragen und sich im Gegenzug eine lebenslange Leibrente zusichern zu lassen. Dabei geht das Eigentum vollständig auf den Beschenkten über, während der Schenker regelmäßige Zahlungen erhält. Für sozialhilferechtliche Zwecke wird der Wert der Schenkung um den Kapitalwert der vereinbarten Leibrente gemindert, sodass nur der tatsächliche unentgeltliche Teil der Übertragung relevant ist. Diese Variante bietet den Vorteil, dass der Schenker finanziell abgesichert ist. Nachteilig ist jedoch, dass kein Wohnrecht mehr besteht und die Zahlungen bei finanziellen Schwierigkeiten des Beschenkten gefährdet sein können.

Verkauf mit Ratenzahlung
Beim Verkauf einer Immobilie gegen Ratenzahlung handelt es sich rechtlich um einen entgeltlichen Vertrag. Ein Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht, da keine unentgeltliche Zuwendung vorliegt. Wird das Darlehen zinslos gewährt, prüft das Finanzamt jedoch, ob ein steuerpflichtiger Schenkungsanteil vorliegt. Durch eine kluge Gestaltung – beispielsweise eine gestaffelte Übertragung unter Berücksichtigung der Freibeträge – lassen sich steuerliche Vorteile optimal nutzen. Zur Absicherung empfiehlt sich eine Grundschuld im Grundbuch, um die Rückzahlung der Raten im Fall von Zahlungsausfällen sicherzustellen.

Fazit
Welche Variante im Einzelfall die beste ist, hängt von den persönlichen Zielen, der familiären Situation und der steuerlichen Planung ab. Während die Schenkung mit Nießbrauch ein hohes Maß an Nutzungssicherheit bietet, schafft die Leibrente eine regelmäßige finanzielle Absicherung. Der Verkauf mit Ratenzahlung ist sozialhilferechtlich besonders sicher, erfordert jedoch eine sorgfältige vertragliche Gestaltung.
Wer eine Immobilie innerhalb der Familie übertragen möchte, sollte sich frühzeitig rechtlich und steuerlich beraten lassen. Eine durchdachte Gestaltung vermeidet spätere Konflikte und schützt das Familienvermögen langfristig.


Sie möchten Ihr Haus oder Ihre Wohnung schon zu Lebzeiten übertragen und dabei steuerliche sowie rechtliche Risiken vermeiden? Unsere erfahrenen Anwälte für Erbrecht und Steuerrecht unterstützen Sie bei der optimalen Gestaltung Ihrer Immobilienübertragung.

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