Während der BGH in einer Entscheidung aus Januar 2024 bei der Frage zur Annahme eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung noch auf die Einkommensteuerveranlagung des Gesellschafters einer Personengesellschaft abgestellt hat, hat diese Rechtsprechung in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (BGH v. 14.10.2025 - 1 StR 445/24) nunmehr eine Änderung erfahren.
Für Personengesellschaften kommt es danach nicht auf die konkrete Einkommensteuerveranlagung bei den Gesellschaftern, sondern auf die einheitlich und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen an. Sofern die einer Personenmehrheit zuzurechnenden Einkünfte um mindestens 140.000,00 € abweichend von den tatsächlich erzielten Einkünften festgestellt werden, liegt ein großes Ausmaß und damit ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor.
Der BGH nimmt mit dieser Entscheidung bewusst in Kauf, dass die tatsächlich eingetretene Steuerverkürzung mit Blick auf die persönlichen Steuermerkmale der Feststellungsbeteiligten deutlich unter 50.000,00 € und damit unter der Schwelle einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß liegen kann.
Einer solchen Konstellation könne im Rahmen der Entscheidung über die Anwendung des Regelbeispiels oder bei der konkreten Strafzumessung Rechnung getragen werden, so der BGH.