Kein Lohn trotz unwirksamer Kündigung? Neues Urteil zum Annahmeverzugslohn im Arbeitsrecht
Wann Arbeitgeber trotz unwirksamer Kündigung nicht den vollen Lohn zahlen müssen
Eine unwirksame Kündigung führt nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber den vollständigen Lohn nachzahlen muss. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zum sogenannten Annahmeverzugslohn.
Gerade im Arbeitsrecht gewinnt dieses Thema zunehmend an Bedeutung. Denn Kündigungsschutzverfahren dauern häufig mehrere Monate. Für Arbeitgeber können dadurch erhebliche finanzielle Risiken entstehen, wenn sich eine Kündigung später als unwirksam herausstellt.
Die aktuelle Rechtsprechung stärkt jedoch zunehmend die Position von Arbeitgebern.
Was ist Annahmeverzugslohn?
Der Annahmeverzugslohn ist der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers nach einer unwirksamen Kündigung, obwohl dieser tatsächlich nicht gearbeitet hat.
In der Praxis spielt der Annahmeverzug insbesondere nach einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht eine große Rolle. Wird die Kündigung später für unwirksam erklärt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich den entgangenen Lohn nachzahlen.
Allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt.
Der Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Mit Urteil vom 11.12.2025 (Az. 5 SLa 465/25) hatte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen über einen Fall aus dem Kündigungsschutzrecht zu entscheiden.
Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich gekündigt, nachdem der Arbeitnehmer kurzfristig zweimal krankheitsbedingt Personalgespräche abgesagt hatte. Der Arbeitgeber zweifelte die Arbeitsunfähigkeit an.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und verlangte anschließend Annahmeverzugslohn für die Zeit vom 07.11.2024 bis zum 31.12.2024.
Kündigung unwirksam – aber trotzdem weniger Annahmeverzugslohn
Das Landesarbeitsgericht erklärte die Kündigungen zwar für unwirksam. Dennoch erhielt der Arbeitnehmer nicht den vollständigen Annahmeverzugslohn.
Hintergrund ist die gesetzliche Regelung des § 11 Nr. 2 KSchG. Danach muss sich ein Arbeitnehmer den Verdienst anrechnen lassen, den er tatsächlich erzielt hat oder den er böswillig zu verdienen unterlassen hat.
Nach Auffassung des Gerichts hatte sich der Arbeitnehmer nicht früh genug um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Bewerbungen erfolgten erst etwa einen Monat nach Zugang der Kündigung.
Das Gericht war überzeugt, dass bei rechtzeitigen Bewerbungen bereits früher eine neue Beschäftigung möglich gewesen wäre. Deshalb wurde dem Arbeitnehmer ein fiktiver Verdienst angerechnet, wodurch sich sein Anspruch auf Annahmeverzugslohn reduzierte.
Bedeutung für Arbeitgeber
Die Entscheidung zeigt deutlich: Der Annahmeverzugslohn ist längst kein Selbstläufer mehr. Arbeitsgerichte prüfen heute zunehmend konkret:
Gerade angesichts des Fachkräftemangels eröffnet dies Arbeitgebern neue Möglichkeiten, hohe Nachzahlungen nach einer unwirksamen Kündigung zu reduzieren.
Autor: André Hüpsel, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Mönchengladbach, Erkelenz und Moers