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Warum Arbeitgeber bei Kündigungen, Abmahnungen und BEM-Einladungen künftig vorsichtiger sein sollten.

Einwurf-Einschreiben im Arbeitsrecht

Þ31 Mai 2026, 18:19
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Lesezeit: 3 min
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Einwurf-Einschreiben_Zugangsnachweis
Einwurf-Einschreiben: kein sicherer Zugangsnachweis

Für Arbeitgeber gehört der rechtssichere Zugang wichtiger Schreiben zu den zentralen Themen im Arbeitsrecht. Insbesondere bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, einer Abmahnung oder einer Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen können, dass das Schreiben dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen ist.

Viele Unternehmen setzen hierfür seit Jahren auf das Einwurf-Einschreiben. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürfte diese Praxis jedoch mit erheblichen Risiken verbunden sein.

Zugang einer Kündigung: Arbeitgeber trägt die Beweislast

Im Kündigungsschutzprozess gilt ein einfacher Grundsatz: Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Kann dieser Nachweis nicht geführt werden, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam – unabhängig davon, ob ein Kündigungsgrund vorliegt.

Der Zugangsnachweis spielt deshalb im Arbeitsrecht eine entscheidende Rolle. Bislang wurde das Einwurf-Einschreiben häufig als praktikable Lösung angesehen. Die aktuelle Rechtsprechung stellt diese Annahme jedoch in Frage.


Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg

Das Landesarbeitsgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 14.07.2025 (Az. 4 SLa 26/24), dass der Versand eines Schreibens per Einwurf-Einschreiben allein keinen ausreichenden Nachweis für dessen Zugang beim Arbeitnehmer darstellt.

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung eine Einladung zu einem BEM-Gespräch per Einwurf-Einschreiben versandt. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch den Zugang des Schreibens.

Das Gericht stellte klar, dass aus dem Einlieferungsbeleg und den elektronischen Zustelldaten der Deutschen Post nicht zuverlässig hervorgeht, dass das konkrete Schreiben tatsächlich in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangt ist. Ein sogenannter Anscheinsbeweis wurde deshalb nicht anerkannt.


Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung

Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Revision mit Urteil vom 07.05.2026 (Az. 2 AZR 184/25) zurückgewiesen.

Die vollständigen Entscheidungsgründe liegen zwar noch nicht vor. Die Zurückweisung der Revision spricht jedoch dafür, dass das höchste deutsche Arbeitsgericht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Wesentlichen bestätigt hat.

Für Arbeitgeber bedeutet dies eine erhebliche Veränderung bei der Zustellung arbeitsrechtlich relevanter Schreiben.

 

Welche Folgen hat die Entscheidung für Arbeitgeber?

Die Entscheidung betrifft nicht nur Kündigungen. Schwierigkeiten können künftig auch bei folgenden Dokumenten entstehen:

  • Abmahnungen
  • Änderungskündigungen
  • Aufhebungsverträge
  • BEM-Einladungen
  • Versetzungen
  • sonstige empfangsbedürftige Erklärungen im Arbeitsrecht (bspw. Einhaltung von Ausschlussfristen)

Bestreitet ein Arbeitnehmer den Zugang, reicht ein bloßer Einlieferungs- oder Sendungsnachweis künftig möglicherweise nicht mehr aus, um den Zugang vor dem Arbeitsgericht nachzuweisen.

Dies kann weitreichende Konsequenzen haben:

  • Kündigungen können unwirksam sein;
  • Kündigungsfristen beginnen nicht zu laufen;
  • Abmahnungen verlieren ihre Wirkung;
  • Voraussetzungen für krankheitsbedingte Kündigungen können nicht nachgewiesen werden;
  • Ausschlussfristen werden nicht gewahrt.

 

Fazit: Kündigungen sollten nicht mehr allein per Einwurf-Einschreiben versandt werden

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhöht die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs arbeitsrechtlicher Schreiben erheblich. Arbeitgeber sollten sich daher nicht mehr allein auf das Einwurf-Einschreiben verlassen. Wer arbeitsrechtliche Risiken vermeiden möchte, sollte seine internen Abläufe überprüfen und die Zustellung wichtiger Dokumente rechtssicher gestalten.

Gerade bei Kündigungen, Abmahnungen und sonstigen wichtigen Erklärungen empfiehlt sich eine Zustellungsform, die den Zugang vor dem Arbeitsgericht zuverlässig beweisen kann.


Autor: André Hüpsel, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Mönchengladbach, Erkelenz und Moers

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