Hauskauf: Wann Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Ansprüche wegen verschwiegener Mängel haben
Der Kauf eines Hauses gehört für viele Menschen zu den wichtigsten Investitionen ihres Lebens. Umso größer ist der Ärger, wenn nach dem Notartermin plötzlich Feuchtigkeit im Keller, Schimmel, Risse im Mauerwerk oder Probleme mit der Elektrik auftreten. Viele Käufer glauben dann zunächst, keine Rechte mehr zu haben – insbesondere dann, wenn im Kaufvertrag ein umfassender Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde.
Tatsächlich gilt jedoch: Wer beim Hausverkauf Mängel arglistig verschweigt, kann sich auf einen Gewährleistungsausschluss regelmäßig nicht berufen. Für Käufer bestehen in solchen Fällen häufig erhebliche Ansprüche gegen den Verkäufer.
Gewährleistungsausschluss beim Immobilienkauf – was bedeutet das?
Beim privaten Hausverkauf wird im notariellen Kaufvertrag regelmäßig vereinbart, dass die Immobilie „unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ verkauft wird („gekauft wie gesehen“). Dies bedeutet grundsätzlich, dass der Käufer spätere Mängel selbst tragen muss.
Ein solcher Gewährleistungsausschluss ist beim Immobilienkauf rechtlich grundsätzlich zulässig und üblich. Verkäufer sollen dadurch davor geschützt werden, noch Jahre nach dem Verkauf wegen unbekannter oder altersbedingter Mängel in Anspruch genommen zu werden. Der Ausschluss gilt allerdings nicht uneingeschränkt.
Arglistig verschwiegene Mängel: Wann haftet der Verkäufer trotzdem?
Verschweigt der Verkäufer einen ihm bekannten erheblichen Mangel bewusst oder informiert er den Käufer zumindest nicht ausreichend über bestehende Probleme, kann eine sogenannte arglistige Täuschung vorliegen. In diesem Fall greift der Gewährleistungsausschluss nicht.
Typische Fälle aus der Praxis sind beispielsweise:
Besonders relevant ist dabei: Der Verkäufer muss den Mangel nicht ausdrücklich leugnen. Bereits das bewusste Verschweigen eines bekannten Problems kann ausreichen.
Welche Rechte haben Käufer bei arglistig verschwiegenen Mängeln?
Liegt eine arglistige Täuschung vor, kommen für Käufer verschiedene Ansprüche in Betracht. Je nach Einzelfall kann insbesondere bestehen:
Gerade bei schwerwiegenden Baumängeln können schnell erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen. Deshalb ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung und Dokumentation sinnvoll.
Schwierige Beweisführung beim Hauskauf
In der Praxis liegt die größte Schwierigkeit häufig darin, nachzuweisen, dass der Verkäufer den Mangel tatsächlich kannte. Käufer müssen regelmäßig beweisen, dass:
Entscheidend können dabei unter anderem sein:
Gerade im Baurecht und Immobilienrecht spielen Sachverständigengutachten häufig eine zentrale Rolle.
Verjährung bei verschwiegener Arglist
Während normale Gewährleistungsansprüche beim Immobilienkauf häufig ausgeschlossen sind, gilt bei arglistig verschwiegenen Mängeln regelmäßig eine längere Verjährungsfrist. Käufer sollten dennoch nicht zu lange warten, da Ansprüche sonst verloren gehen können.
Wer nach dem Hauskauf versteckte Mängel entdeckt, sollte deshalb möglichst früh rechtlichen Rat einholen und vorhandene Beweise sichern.
Frühzeitige anwaltliche Beratung im Baurecht sinnvoll
Ob tatsächlich ein arglistig verschwiegener Mangel vorliegt, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Gerade beim Hauskauf, bei Baumängeln und bei Streitigkeiten über Gewährleistungsrechte empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung durch einen im Baurecht tätigen Rechtsanwalt.
Fazit
Auch wenn beim Hauskauf ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, sind Käufer nicht rechtlos. Werden erhebliche Mängel arglistig verschwiegen, können weiterhin umfangreiche Ansprüche gegen den Verkäufer bestehen.
Gerade bei Feuchtigkeitsschäden, Schimmel, Baumängeln oder nicht offengelegten Problemen sollte frühzeitig geprüft werden, welche Rechte bestehen und wie Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können.
Autor: André Hüpsel, Rechtsanwalt für Baurecht in Mönchengladbach, Erkelenz und Moers